Die überarbeitete Definition ist Teil der neuen CSR-Strategie 2011-2014, in der die Kommission verschiedene Initiativen zur Förderung von CSR bündelte. Eine dieser Maßnahmen ist die CSR-Berichterstattungsrichtlinie von 2014 (sog. „CSR-Berichtspflicht“), die bestimmte Unternehmen zur Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen verpflichtet. Betroffen sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse, d.h. kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Sie müssen in ihren Lageberichten bzw. einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht Informationen u.a. über ihre Konzepte in Bezug auf die Aspekte Umwelt, soziale und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtilinie durch das im März 2017 beschlossene CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz.
In ihrer Handels- und Investitionspolitik verfolgt die Europäische Kommission eine wertebasierte Strategie. Nach den EU-Verträgen ist sie verpflichtet, weltweit die Werte der EU zu vertreten. Dazu gehören die nachhaltige Entwicklung ärmerer Länder, die Förderung sozialer und ökologischer Standards entlang von Wertschöpfungsketten und die Achtung der Menschenrechte. Um diese Ziele zu erreichen, bindet die Kommission Unternehmen und Akteure der Zivilgesellschaft ein. Das gilt insbesondere für Initiativen des verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements (z.B. Konfliktrohstoffverordnung). Zudem fördert die Kommission faire und ethische Handelssysteme.
Auch innerhalb der EU wird seit einiger Zeit über ein europäisches Lieferkettengesetz debattiert. Im Frühjahr 2022 will die Europäische Kommission entsprechende Pläne für eine europäische Richtlinie vorstellen. Erste Empfehlungen des Europäischen Parlaments gehen dabei weit über das im Juni 2021 verabschiedete deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinaus.